Klare Abgrenzung der Berufsbilder

 Rechtliche Grundlagen Podologie (medizinische Fußpflege)

Die Berufsbezeichnung der Podologie (bzw. der medizinischen Fußpflege) ist rechtlich durch §1 Abs. 1 PodG geschützt. Für die Nutzung der Berufsbezeichnungen Podologe/in oder Medizinische/r Fußpfleger/in ist eine entsprechende Erlaubnis notwendig. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege an sich ist nicht geschützt. Die medizinische Fußpflege bzw. Podologie zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. Die heilberuflichen Tätigkeiten darf ein:e Podolog:in auch nur aufgrund ärztlicher Verordnung durchführen.

Eine Delegation solcher Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich.


Wer macht was? Wer darf was?


Fußpflege // Fachfußpflege

Die kosmetische Fußpflege endet dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Nicht jede Fußpflege ist jedoch als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt z.B. auch die Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten wie Diabetikern o.ä.)

  • Kürzen der Nägel
  • Abtragen von verdickten Nägeln
  • Beratung von Hautpflege
  • Entfernen von Hornhaut
  • Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten)
  • Präventive Maßnahmen zur Vorbeugung von eingewachsenen Nägeln (Erste Hilfe leisten)
  • Dekorative Kosmetik
  • Wellnessbehandlungen
  • Physikalische Angebote
  • Epilation und Depilation



Podologie (medizinische Fußpflege)

In der Podologie befindet man sich im Bereich der medizinischen Fußpflege und darf auf Anordnung von Ärzt:innen medizinische Tätigkeiten durchführen. Wer Heilkunde ausüben will als Podolog:in benötigt eine Erlaubnis nach §1 Heilpraktikergesetz. Diese kann seit 2009 durch den sektoralen Heilpraktiker:in für Podologie (SHP) gegeben sein. Mit dem SHP können Podolog:innen selbstständig und ohne Verordnung von Ärzt:innen Erkrankungen der Füße diagnostizieren.

  • Bearbeitung der Nägel in Bezug auf Krankheitsbilder wie z.B. Mykosenägel etc.
  • Behandlung von Hornhaut auf Grund der Ursachenforschung
  • Verlaufsbeobachtung von Krankheitsentwicklungen wie z.B. das diabetische Fußsyndrom
  • Diabetische Patienten - prophylaktische Kontrolle, bei auffälligen Veränderungen Verweis zum Arzt/Ärztin
  • Aufklärung und Beratung von Ursachen, Symptomen und Pflege
  • Behandlung von Risikopatient:innen
  • Fußreflexzonenmassage (Ausübung der Heilkunde)


Interdisziplinäres Arbeiten


Ob die therapeutische Podologie oder die kosmetische Fußpflege, beide Berufsbilder haben ihre Berechtigung und Notwendigkeit in der Gesellschaft. Entscheidend ist, dass jeder seine Grenzen kennt und das interdisziplinäre Arbeiten von Ärzt:innen, Podolog:innen und Fußpfleger:innen gut funktioniert. Die Grenze beginnt immer dort, wo die heilkundliche Tätigkeit beginnt. Die Podolog:innen sind die Spezialisten für krankhafte Veränderungen am Fuß und die kosmetischen Fußpfleger:innen sind vor allem die Spezialisten bei gesunden Füßen und bagatellartigen Fußproblemen.

Es sollte mehr das Miteinander gestärkt werden. In Deutschland gibt es aktuell zu wenige Podolog:innen, um eine flächendeckende Fußversorgung zu gewährleisten, deshalb sind kosmetische Fußpfleger:innen zur qualifizierten Pflege des Fußes notwendig. Es ist jedoch entscheidend für ein gutes und harmonisches Miteinander in der Branche, dass jede:r seine Grenzen kennt und diese nicht überschreitet. In Zusammenarbeit kann eine gute Versorgung der Füße gewährleistet werden.


                                                                       Ich freue mich auf Sie LG Michaela Haug

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